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Mikrofonverbot

Funk im Geländewagen: Aktuelle Neuigkeiten zum „Mikrofonverbot“

Wir erinnern uns, dass mit der Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in 2017 das sogenannte „Handyverbot“ am Steuer kam. Im Rahmen der Überarbeitung des §23 StVO wurde auch ein sogenanntes „Mikrofonverbot“ am Steuer geregelt.

Geeignete Freisprecheinrichtungen, wie etwa das Midland M88 CB-Funkgerät schon integriert hat, wurden nur begrenzt auf den Markt gebracht. Einige Nutzer, die gerne etwas basteln, griffen zu Bausätzen oder Selbstbaulösungen. Diese Veränderungen können jedoch zu einem Erlöschen der CE-Kennzeichnung führen.

Daher kam es immer wieder zu Verzögerungen bei der praktischen Durchsetzung des Verbots bzw. zu Übergangsfristen. Unter Experten gab es Zweifel, ob das Funken mit einem Mikrofon, mit der Bedienung eines Mobiltelefons vergleichbar ist. Dazu wurde sogar eine umfangreiche Studie an der TU Braunschweig durchgeführt. Ein Fazit aus dieser Studie ist, dass das Funken nicht vergleichbar mit komplexeren, vor allem visuellen, Nebentätigkeiten beim Fahren ist und beschreibt den Effekt als vergleichbar mit dem Telefonieren mittels einer Freisprecheinrichtung.

Zuletzt war das „Mikrofonverbot“ ausgesetzt bis Mitte 2021. Diese Frist ist nun abgelaufen.

Was passiert jetzt mit dem „Mikrofonverbot“?

Das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) teilte uns dazu auf Anfrage Folgendes mit:

„Das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte aus § 23 Abs. 1a StVO gilt ab dem 01.07.2021 auch für Funkgeräte. Damit ist die bisherige Übergangsfrist nach § 52 Abs. 4 StVO ausgelaufen.

Hintergrund dieser Übergangsfrist war, dass technische Lösungen für Freisprecheinrichtungen nicht in ausreichendem Maße am Markt vorhanden gewesen sind, Schwertransporten jedoch die Nutzung von Funkgeräten zur Kommunikation des Fahrers mit Begleitfahrzeugen und der Polizei weiterhin uneingeschränkt möglich sein sollte.

Nach Kenntnis des BMVI ist das Angebot von Freisprecheinrichtungen für den CB-Funk auf dem Markt – auch bedingt durch die andauernde SARS-CoV-2-Pandemie – weiterhin unzureichend und eine (kurzfristige) Änderung auch nicht zu erwarten.

Das BMVI beabsichtigt, im Rahmen der nächsten vorgesehenen StVO-Novelle angesichts der fehlenden technischen Möglichkeiten Funkgeräte vom Verbot des § 23 Abs. 1a StVO auszunehmen.

Bis dahin bittet das BMVI die Länder, von der Möglichkeit des Opportunitätsprinzips Gebrauch zu machen und von einer Ahndung entsprechender Verstöße abzusehen.

Die Zuständigkeit für die Erteilung  von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 2 StVO liegt bei den Ländern. Der Bund besitzt diesbezüglich keine Zuständigkeit. Da die Länder keiner Berichtspflicht gegenüber dem Bund unterliegen, liegen dem Bund zu den von den Ländern erteilten Ausnahmegenehmigungen keine abschließenden Erkenntnisse vor.“

Anmerkung: Für das Land Baden-Württemberg kursiert im Internet übrigens bereits eine Information zur  Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtungen bis zum 30. Juni 2022. Die weitere Entwicklung und Regelungen bleiben abzuwarten. Bei allen Möglichkeiten der Kommunikation unterwegs, sollte natürlich die Sicherheit und Einhaltung der Bestimmungen immer im Vordergrund stehen.

Wenn ihr euch für das Thema Funk im Geländewagen interessiert, dann schaut euch auch einmal Das Große 4×4 zum Funk hier auf Matsch&Piste an. Viel Spaß beim Lesen!

 

©Foto: Björn Eldracher