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Änderungen an der Mautpflicht ab Dezember 2023.
Änderungen an der Mautpflicht ab Dezember 2023.

Die neue LKW-Mautpflicht ab 2024

Für wen gilt sie und für wen nicht.

Ein neues Gespenst geistert durch die 4×4- und Reiseszene: die neue Mautpflicht. Zumindest bei Fahrzeugbesitzern, deren Fahrzeug mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht in den Papieren stehen hat. Das betrifft etliche abgelastete Reise- und Expeditionsmobile. Wir haben nachgefragt, wer davon wirklich betroffen ist.

Ab dem 01.12.2023 gilt eine neue Mautregelung. Die Kurzinformation besagte lediglich, dass ab dann auch LKW ab 7,5 Tonnen technisch zulässiges Gesamtmasse (tzGm) betroffen seien, ausgenommen sind Wohnmobile. Somit wären wir mit unserem auf 7,5 t abgelasteten Iveco 90-16 LKW möglicherweise auch mautpflichtig, denn dieser ist kein Wohnmobil. Ab dem 01.07.2024 soll zudem die Mautpflicht auf Fahrzuge mit einem tzGm von mindestens 3,5 t weiter abgesenkt werden. Das bedarf einer Klärung und so haben wir uns dahinter geklemmt.

Wer ist alles mautpflichtig?

Das war die erste Frage die wir zu klären hatten. Wer ist mautpflichtig? Vielleicht ergeben sich daraus schon alle Antworten. Offiziell liest es sich so:

Die Mautpflicht besteht gemäß §1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz grundsätzlich für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  • die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative)
  • oder die für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative)
  • und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) mindestens 7,5 t beträgt. Dies gilt einschließlich Anhänger.

Wenn einer der beiden oben genannten Alternativen zutrifft, gilt bereits die Mautpflicht. Die Alternativen werden etwas genauer aufgeschlüsselt:

Mautpflicht nach der 1. Alternative

Diese ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten. Sie besteht zum Beispiel für Sattelkraftfahrzeuge oder Lastkraftwagen.

Die 1. Alternative ist unabhängig davon, ob

  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Mautpflicht nach der 2. Alternative

Auch Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t ohne die typischen Fahrzeug- und Aufbauarten des Güterkraftverkehrs (etwa selbstfahrende Arbeitsmaschinen) können der Mautpflicht unterliegen.
Die 2. Alternative setzt jedoch voraus, dass sie konkret für den Güterkraftverkehr nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verwendet werden.

Entscheidend ist eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des §1 Güterkraftverkehrsgesetz (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr). Die „Handwerkerausnahme“ bleibt. Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 t, die für das Handwerk genutzt werden, bleiben auch zukünftig von der Maut befreit. Auf der Webseite des BALM finden sich die Ausnahmen von der Mautpflicht:

„Mautfreie Fahrzeuge, die nicht unter die gesetzliche Definition eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesfernstraßenmautgesetz fallen, sind Fahrzeuge, die

  • weder baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen)
  • noch im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden (im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz).“

Ein paar Fragen hätten wir dann doch noch zur Mautpflicht

Das war uns dann doch zu ungenau und unser eigenes Fahrzeug fanden wir dort auch nicht eindeutig wieder. Uns fielen da weitere Fälle ein, die wir geklärt haben wollten:

  • Was ist mit Fahrzeugen, die nicht für den Güterverkehr benutzt werden oder deren Zweckbestimmung nie Gütertransport war und die keine Wohnmobile oder mobile Arbeitsgeräte sind? Hier würden wir unseren Iveco 90-16 sehen, der als reines Katastrophenschutz- und Einsatzfahrzeug konzipiert wurde
  • Was ist mit Fahrzeugen, die für den Güterverkehr gedacht sind respektive waren oder auch dazu verwendet wurden, die aber als leeres Fahrgestell bewegt werden. Das gilt z.B. für Fahrzeuge auf dem Weg zum Fahrzeugumbauer

Diese Fragen stellten wir dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, kurz BALM. Gut eine Woche später hatten wir eine Antwort von Herrn. Thiel, Stabsstelle Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Schauen wir uns zunächst an, was sich durch die Mautreform ändert.

Die Maut-Reform hat schon begonnen

Ab dem 01.12.2023 greifen bereits die ersten Änderungen. Als eine der Bemessungsgrundlagen wird nun nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht (zGG) sondern die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) herangezogen. Das schließt den Anhänger mit ein.

Herr Thiel vom Bundeamt für Logistik und Mobilität dazu: „Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften sieht seit dem 1. Dezember 2023 die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) als Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse bei der Lkw-Maut vor. Diese ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) unter F.1 eingetragen. Aktuell liegt die Tonnagegrenze bei mindestens 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse. Fahrzeugkombinationen sind nur dann mautpflichtig, wenn die tzGM des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt. Das zulässige Gesamtgewicht, eingetragen unter F.2 im Fahrzeugschein, ist für die Mauterhebung nicht mehr maßgeblich.“

Der Unterschied zwischen dem zGG (Fahrzeugschein F.1) und tzGm (Fahrzeugschein F.2) liegt darin, dass das zGG ein eher gesetzlicher Maximalwert ist und das gesamte Fahrzeug inklusive Ladung und Insassen umfasst, das nicht überschritten werden darf. Das tzGm ist ein technischer Wert, den der Fahrzeughersteller festlegt und die technische maximale Masse des Fahrzeugs ohne Insassen beschreibt. Es stellt sicher, dass keine Fahrzeugkomponenten überlastet werden.

Ein gutes Beispiel ist ein abgelasteter LKW. Dessen zGG kann z.B. dann 7,5 t betragen, während seine Bauart ein tzGm von 10 t erlauben würde. Damit wird nun der Wert herangezogen, der eher dem ursprünglichen Fahrzeugzweck und Einsatz entspricht. Praktisch werden auch abgelastete Fahrzeuge so in eine höhere Gebührenklasse überführt, wie in der folgenden Tabelle zu erkennen ist.

CO2-Emissionen zählen jetzt mit zur Mautpflicht

Zusätzlich kommt die CO2-Emissionsklasse dazu, von der es fünf gibt. Dafür entfallen die Partikelminderungsklassen. Ab Dezember 2023 wird somit ein CO2-Aufschlag bezahlt werden müssen. Pro Tonne CO2 werden 200 Euro veranschlagt. Alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t fällt demnach zusätzlich zur bestehenden Maut einen Anteil für den CO2-Ausstoß an.

Die neuen Mautbeträge in Euro-Cent

Fahrzeuge der Euro-Klassen 0 bis V erhalten alle die CO2 Emissionsklasse 1. Ab dem 01.01.2024 sind dann auch Erdgas- und LPG-betriebene Fahrzeuge mautpflichtig.

Fahrzeuge CO2-Klasse 7,5 – 11,99 t 12 t – 18 t >18 t / <= 3 Achsen >18 / 4 Achsen >18 t / >= 5 Achsen
Euro VI 1 17,8 24 30,5 32,4 34,8
Euro VI 2 17,4 23,6 29,9 31,8 34
Euro VI 3 17 23 29,2 31 33,2
Euro VI 4 13,8 19 24,4 35,8 26,9
Euro VI 5 0 0 0 0 0
Euro V /EEV 20,6 27,7 35,5 36,3 38,9
Euro IV 22,2 28,8 37,3 38,8 41,4
Euro III 25,1 33 43,1 45,4 47,8
Euro II 27,6 35 46,1 48,7 51,1
Euro I / 0 27,7 35,2 48,6 51,2 51,6

Die Grenze sinkt auf 3,5 t tzGm ab

Ab dem 01.07.2024 gilt die Mautpflicht dann ab 3,5 t tzGm.

Die genauere Einordnung gemäß BALM

Das beschreibt zunächst die Rahmenbedingungen. Für uns sind natürlich die Ausnahmen von Interesse, die sich aus Alternative 1 und 2 ergeben.

Hr. Thiel führt aus: „Das Bundesfernstraßenmautgesetz sieht im § 1 Abs. 1 Satz 2 zwei Alternativen der Mautpflicht vor. Mautpflichtig sind Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative der Mautpflicht) oder für den Güterkraftverkehr verwendet werden (2. Alternative der Mautpflicht).“

Für uns von Interesse ist, wie seine Ausführungen weitergehen: „Maßgeblich für die 1. Alternative (Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr) ist, ob das Fahrzeug nach seinen objektiven Merkmalen (Fahrzeug- und Aufbauart) überwiegend dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Maßgeblich für die 2. Alternative (Verwendung für den Güterkraftverkehr) ist, ob bei der jeweiligen Fahrt Güter geschäftsmäßig oder entgeltlich befördert werden.“

Die entscheidende Passage, mit der Heer Thiel uns antwortet ist dann „Für ehemalige Lkw aus Behördenbeständen, wie der Bundeswehr, der Feuerwehr und dem THW, die aufgrund spezieller Aufbauten (Geräteaufbauten, Löschtanks etc.) keine Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr aufweisen, entfällt eine Mautpflicht nach der 1. Alternative. Dies gilt auch, wenn solche Fahrzeuge zu Wohnmobilen umgebaut und dauerhaft und fest mit einer Wohneinrichtung, u.a. Toilette, Dusche, Schlafplätze, Kochgelegenheit, Wohnraum ausgestattet werden, so dass sie nachhaltig der Personenbeförderung (nicht dem Transport von Gütern) dienen. Aus Praktikabilitätsgründen (u.a. Vorlage von Fahrzeugdokumenten bei Kontrollen) empfiehlt das BALM eine Zulassung als Sonstiges Kfz Wohnmobil.

Werden solche Fahrzeuge zu rein privaten Zwecken (Hobby, Urlaub) und nicht für einen geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Transport von Gütern verwendet, entfällt auch eine Mautpflicht nach der 2. Alternative. Für solche Fahrzeuge ist in diesem Fall keine Maut zu entrichten.“

Speziell zum Thema des leeren Fahrgestells, erhalten wir auch eine kurze und klare Antwort: „Wird im Rahmen eines geplanten Umbaus zum Wohnmobil der spezielle Aufbau des Fahrzeugs entfernt, so dass es sich um ein reines Lkw-Fahrgestell handelt, ist auch für ein solches keine Maut zu zahlen. Hier entfällt ebenfalls die Mautpflicht nach beiden Alternativen.“

Jeder sollte sein Fahrzeug registrieren

Mit diesen Aussagen lassen sich gut die verschiedenen Fälle und die verschiedenen Bauphasen bei Reise- und Expeditions-LKW einordnen. Grundsätzlich muss jeder seinen LKW bei Toll Collect registrieren und die ggf. vorhandene Zulassung als Wohnmobil nachweisen. Damit wird das Fahrzeug anhand des Kennzeichens bei der automatischen Erfassung auf Autobahnen und Bundesstraßen ausgenommen. Diese Erfassung gilt für zwei Jahre und muss dann verlängert werden.

Weitere Informationen beim Bundesamt für Logistik und Mobilität

Wer sich weitergehend informierten möchte, kann dies beim BALM tun: Änderung mautrechtlicher Vorschriften.

Es gibt noch eine reihe anderer mautbefreiter Fahrzeugtypen, die in §1 des Bundesfernstraßengesetzes zu finden sind.