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Was für die Oldtimerzulassung nötig ist.
Was für die Oldtimerzulassung nötig ist.

Oldtimerzulassung – Welche Gutachten sind nötig?

Rechnen Prüfstellen bei der Vollzulassung mit H-Kennzeichen zuviel ab?

Ihr wollt euer Fahrzeug als Oldtimer zulassen, dann solltet ihr euch diesen Artikel einmal genau durchlesen. Bei der Oldtimerzulassung sind verschiedene Gutachten und Prüfungen nötig. Welche das sind und wie diese abgerechnet werden dürfen, ist aber nicht jedem bekannt, insbesondere wenn solch eine Zulassung eine einmalige Sache ist. Wir klären auf, was wann nötig ist und wie die Abrechnung erfolgt.

Ich kenne das Gefühl der Ungeduld. Da steht der neue Klassiker auf dem Hof und es fehlt nur noch die Zulassung, um endlich mit amtlichem Segen und Kennzeichen die Fahrt genießen zu können. Also, kurzerhand ein Termin bei der Prüfstation um die Ecke gemacht und los.

Manch einer erfährt dann aber eine gewisse Ernüchterung, wenn er die Rechnung für die Prüfungen und Gutachten in den Händen hält. Da kommen dann schnell ein paar Hundert Euro zusammen. Kurz (oder lang) geschluckt, Brieftasche gezückt und bezahlt. Ein fahler Geschmack stellt sich dann ein, wenn später ein Freund erzählt, er habe viel weniger bezahlt.

Wie kann das sein? Sollten die Preise hier nicht einheitlich sein? Wir haben uns mal genauer angeschaut, was bei einer Oldtimerzulassung, speziell im Fall „d“ (wird noch erklärt) tatsächlich nötig ist und wie abgerechnet werden darf. Wir haben uns die Verordnungen und Richtlinien angesehen, bei Prüforganisationen nachgefragt, mit, dem auf Oldtimer spezialisierten Anwalt und Verkehrsrechtsexperten, Mark Schönleiter gesprochen und stellvertretend bei den zuständigen Behörden des Saarlands nachgefragt.

Was das Gesetz verlangt

Im Einzelnen geht es bei der Oldtimerzulassung um drei wesentliche Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), die in unterschiedlichen Kombinationen angewandt werden. Das wären in aufsteigender Reihenfolge die Untersuchung nach § 21, der Zuteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, auch Vollabnahme genannt. Dann § 23, die eigentliche Einstufung und Zulassung als Oldtimer und der Ausgangspunkt für alle notwendigen Gutachten und Maßnahmen. Zuletzt dann noch § 29, er steht für die Hauptuntersuchung (HU) und die Sicherheitsprüfung (SP), die wir alle zwei Jahre durchführen lassen müssen.

Details werden in Richtlinien geregelt

Diese Paragraphen werden durch Richtlinien und Verordnungen mit Inhalten gefüllt. Für die Oldtimerzulassung gilt die Richtlinie 83, veröffentlicht im Verkehrsblatt des Bundes Nr. 7 vom 06. April 2011. Dort steht drin, was bei der Begutachtung im einzelnen geprüft und dokumentiert werden muss und wann ein Fahrzeug eine H-Zulassung erhalten darf und wann nicht. Wer beispielsweise wissen möchte, was an einem Oldtimer modifiziert werden darf und was nicht, sollte in diese Richtlinie schauen.

Die Hauptuntersuchung ist in Anlage III der StVZO und zuletzt durch die Verordnung 176 aus dem Verkehrsblatt 24 vom 02. Dezember 2019 definiert. Und was für die Vollabnahme nötig ist, findet sich u.a. im „Merkblatt für die Begutachtung eines Importfahrzeugs der Klassen M1 und N1 gemäß § 21 StVZO sowie § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und über mögliche Ausnahmen gemäß § 70 StVZO“ aus dem Verkehrsblatt 11 von 2018, Regelung 98.

Wer darf was?

Wer darf überhaupt welche Gutachten und Untersuchung durchführen? Die im Saarland dafür zuständige Behörde, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, erklärt dazu: „Amtlich anerkannte Sachverständige (mit Teilbefugnis) (aaS/aaSmT) oder amtlich anerkannte Prüfer (aaP) sind Angehörige der technischen Prüfstelle (TP) mit unterschiedlichen Befugnissen. Beispielsweise: aaS/aaSmT dürfen Untersuchungen gem. der §§ 21, 23, 29 StVZO und aaP dürfen nur Untersuchungen gem. der §§ 23, 29 StVZO durchführen.

Prüfingenieure sind Angehörige einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (ÜO), z.B. der GTÜ, diese dürfen Untersuchungen gem. der §§ 23, 29 StVZO durchführen. Eine Vollabnahme darf allerdings nicht durch eine Überwachungsorganisation durchgeführt werden. Bei einer Vollabnahme, die in die im Falle einer Oldtimerzulassung nötig sein kann, bedient sich die ÜO bei einem ihr angehörenden Technischen Dienst (TD). Ein TD wiederum darf keine Untersuchungen zur Oldtimerzulassung oder Hauptuntersuchung durchführen.“

Ergänzend ist dazu zu sagen, dass die Aufsicht des technische Dienstes dem Kraftfahrtbundesamt (KBA), also dem Bund obliegt, die der ÜO aber dem jeweiligen Bundesland. Auf diesen Umstand kommen wir später noch einmal zurück, da er sehr relevant ist.

Die fünf Fälle der Oldtimerzulassung

Insgesamt klassifiziert der Gesetzgeber im Rahmen der Oldtimerzulassung fünf verschiedene Fälle „a“ bis „e“. Diese Einteilung findet sich in genannter Richtlinie 83. Während vier Fälle, „a“ bis „c“ und „e“ davon recht klar geregelt sind, gibt es einen Fall, bei dem es immer wieder zu Fragen und Missverständnissen, teilweise sogar zu falschen Abrechnungen kommt.

Die fünf Fälle der Oldtimerzulassung

  • a) Das Fahrzeug ist bereits zugelassen
    Das ist der einfachste Fall. Der Wagen erreicht die 30 Jahre seit der Erstzulassung und soll nun als Oldtimer geführt werden. Hier wird lediglich eine Oldtimer-Begutachtung nach Richtlinie 83 und eine im Umfang einer Hauptuntersuchung verlangt.
  • b) Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt und soll wieder zugelassen werden (es war bereits in Deutschland zugelassen)
    Dieser Fall ich auch klar, eine Begutachtung nach Richtlinie 83 und eine Hauptuntersuchung unter Beachtung der Anforderungen nach § 14 Abs. 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) werden fällig. Letzterer besagt, was vorzulegen ist, je nachdem ob der neue Halter auch der alte ist oder ein neuer Halter eingetragen wird. Der Paragraph besagt auch, dass eine HU dann durchgeführt werden muss, wenn im üblichen Turnus eh eine notwendig gewesen wäre.
  • c) Das Fahrzeug war in einem anderen Staat zugelassen und soll jetzt in Deutschland zugelassen werden
    Auch hier gilt wieder, eine Hauptuntersuchung unter Beachtung von § 7 der Fahrzeugzulassungverordnung FZV. Diese erlaubt der Zulassungsbehörde, wenn nötig, Informationen und Daten von ausländischen Behörden einzuholen.
  • d) a) bis c) treffen nicht zu
    Das ist der oben erwähnte Fall, bei dem es vereinzelt zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Er betrifft beispielsweise Fahrzeuge, die im Ausland nur im Motorsport oder beim Militär eingesetzt waren. Der Knackpunkt ist, dass hier nicht explizit eine Hauptuntersuchung gefordert wird, sondern zur Begutachtung nach Richtlinie 83 für die Oldtimerabnahme zusätzlich „nur“ noch eine Vollabnahme gefordert wird. Aber was ist mit der Hauptuntersuchung? Kann sie ausbleiben oder ist sie darin enthalten und darf sie separat abgerechnet werden? Das klären wir im Folgenden auf.
  • e) Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und soll ein rotes Oldtimerkennzeichen führen (§ 17 FZV)

Die fälligen Gebühren

Auch die Kosten sind weitestgehend geregelt und helfen bei der Einordnung der Vorgänge, sagt Anwalt Schönleiter und verweist auf die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dazu auch nochmals das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlands:

„Zu den Gebühren (TP) bzw. die Entgelte (ÜO) folgende Klarstellung. Durch die unterschiedlichen Befugnisse ergeben sich verschiedene Konstellationen in den Gebühren bzw. Entgelte für ein § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer.

Grundlage für die TP ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Unter Nummer 413 der Anlage zu § 1 sind die Gebühren der einzelnen Untersuchungen/Begutachtungen aufgeführt und diese sind entsprechend aufzurechnen. Die Gebührenliste der TP ist in den Prüfstellen sichtbar auszulegen.

Grundlage der ÜO ist eine Entgeltliste, die der Aufsichtsbehörde zu melden ist, hier sind die einzelnen Entgelte der einzelnen Untersuchungen/Begutachtungen aufgeführt. Die Entgeltliste ist ebenfalls in den jeweiligen Untersuchungsstellen sichtbar auszulegen.

Entgelte der Technischen Dienste sind uns nicht bekannt, da wir in diesem Bereich keine Zuständigkeiten haben, daher kann für die Konstellation § 21 StVZO durch den TD und anschließend § 23 StVZO durch eine ÜO keine Aussage über die Entsprechenden Entgelte getroffen werden.“

Wir haben in die GebOSt reingeschaut und beispielhaft die Gebühren für PKW herausgesucht:

Zulässige Gebühren (nur PKW unter 3,5 t zGG) Stand September 2022

Leistung Gebührenspanne in Euro im Rahmen einer Oldtimerzulassung
Gutachten nach § 21 StVZO 57,10
Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen 29,20 bis 49,40
Gutachten nach §§ 21 und 23 StVZO 87,40
Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 29,40 bis 46,10
Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO 24,40 bis 29,80
Gutachten nach § 23 StVZO 24,40 bis 29,80

Zusätzlich gilt: „Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.“

Fehlen Unterlagen und Nachweise, so dass der Prüfer diese selbst nachsehen und recherchieren muss, kann er einen Zeitzuschlag von 20,30 bis höchstens 27 Euro pro angefangene Viertelstunde nehmen. Auch ein fehlender Nachweis über eine Sicherheitsüberprüfung (SP) führt dazu, dass zu den Kosten der HU 60% der Kosten einer SP hinzu kommen.

Der Fall „d“ und die Vollabnahme

Der besondere Fall „d“ hat seine Besonderheit darin, dass dazu in der StVZO keine separate Hauptuntersuchung gefordert wird. Das erstaunt und man könnte sich fragen, wie bekommt das Fahrzeug denn seine Plakette und wann müsste es zur nächsten Hauptuntersuchung? Und wo steht das Datum der Hauptuntersuchung, damit die Zulassungsstelle die Plakette richtig herum auf das Kennzeichen kleben kann? Taucht dann doch die Hauptuntersuchung auf der Rechnung auf und hält man die Papiere in der Hand, mag man beruhigt sein. Und eventuell etwas ärmer als nötig.

Schauen wir uns zunächst den § 23 StVZO Oldtimerzulassung an. Sein Text ist kurz, deshalb steht er hier in Gänze:

„Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.“

Der vorletzte Satz zielt genau auf den Fall „d“ ab. Muss eine Vollabnahme durchgeführt werden, entfällt die Hauptuntersuchung. Zumindest formal. De facto ist es so, dass die Vollabnahme eine Hauptuntersuchung vom Umfang her beinhaltet, ja sogar umfangreicher ausfällt. Das bestätigt uns Oldtimer-Anwalt Mark Schönleiter:

„Gemäß § 23 Satz 3 2. StVZO ist keine Hauptuntersuchung durchzuführen, wenn mit mit der Oldtimer-Begutachtung (§ 23 StVZO) gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO (Gutachten für die Einzelbetriebserlaubnis) erstellt wird. Das Gutachten gemäß § 21 StVZO ersetzt danach die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO. Die Begutachtung nach § 21 StVZO geht über eine Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) in Bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs hinaus. Aus § 23 Satz 4 StVZO ergibt sich schließlich, dass auch bei einer positiven Begutachtung gemäß § 21 StVZO (i.V.m. den Vorschriften der Anlage VIII zu § 29 StVZO) die Prüfplakette erteilt wird.“

Das saarländische Ministerium nimmt die gleiche Position ein:

„Zu § 23 Satz 3 ist im Rahmen der Begutachtung auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen dies bedeutet das eine Untersuchung gem. der Anlage VIII StVZO durchzuführen ist diese beinhaltet seit dem 01.01.2010 die Untersuchung des Motors und der Abgase (UMA), es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Eine Begutachtung gem. § 21 StVZO zur Erteilung einer Betriebserlaubnis beinhaltet alle Untersuchungspunkte der Untersuchung gem. § 29 StVZO, daher ist hier keine gesonderte Untersuchung gem. § 29 StVZO durchzuführen.“

Interessanterweise hat sich keine der angefragten Prüforganisationen außer der GTÜ dazu geäußert. Sie schrieb zumindest, dass sich die HU nach § 29 schon alleine aus dem Verkehrsblatt 24/2019 ableitet. Dort wird eine einheitliche Dokumentation des Vorgangs gefordert, aus dem ein auszufüllendes Pflichtformular resultiert. In dem Formular zur Vollabnahme muss eine Angabe zur Hauptuntersuchung gemacht werden. Diese Angabe dokumentiert ob eine Hauptuntersuchung nötig war oder nicht. Als entscheidender Hinweis im Verkehrsblatt dazu folgt, dass eine Hauptuntersuchung immer dann zu erfolgen hat, wenn Gebrauchtfahrzeuge, auch Importfahrzeuge, bei denen kein Nachweis über eine bestandene technische Überwachung vorgelegt werden kann. Mit der Vollabnahme wird, wie wir jetzt wissen, diese Anforderung letztendlich erfüllt.

Die Sache mit den Zuständigkeiten

Damit ist die Betrachtung aber noch nicht abgeschlossen. Kommen wir noch einmal auf den Punkt zurück, dass nur der technische Dienst eine Vollabnahme aber keine Hauptuntersuchung und Oldtimerabnahme machen darf, da die letztgenannten Begutachtungen der Überwachungsorganisation obliegen. Genau hier kommt die Unschärfe rein, die sich nachteilig für den Fahrzeugbesitzer auswirken kann.

In der Praxis wird es meistens so sein, dass ein Prüfer in Personalunion alle Begutachtungen durchführt. In dem Fall hat der Prüfer alle Weihen und tritt sowohl als Berechtigter für den technischen Dienst, als auch als Prüfer für die Überwachungsorganisation auf. Streng genommen müsste der Prüfer erst die Vollabnahme als Akt unter dem Dach des technischen Dienstes abschließen, was ja vom Umfang her eine Hauptuntersuchung beinhaltet, um dann in die Rolle des Prüfers der Überwachungsorganisation zu wechseln. Damit beginnt ein neuer Akt, der nicht mehr unter der Überwachung des KBA (Technischer Dienst) sondern des Bundeslandes stattfindet (Überwachungsorganisation). Jetzt findet also ein Mitarbeiter (immer noch der selbe) der ÜO ein Fahrzeug mit Betriebserlaubnis vor, sofern die Vollabnahme ohne Mangel bestanden wurde. Das ist übrigens eine zwingende Voraussetzung für die Oldtimerabnahme.

Jetzt könnte die Überwachungsorganisation argumentieren, dass ein Fahrzeug mit bestehender Betriebserlaubnis zur Oldtimerabnahme vorgeführt wird und die ÜO gar keinen Bezug zur durchgeführten Vollabnahme inkl. Hauptuntersuchung hat und eine neue Hauptuntersuchung durchführen. Insbesondere dann, wenn zwischen Vollabnahme und Oldtimerabnahme einige Zeit verstrichen ist. Einige ÜO handhaben das auch so, andere sind fairer und erkennen an, dass die Vollabnahme eine Hauptuntersuchung beinhaltet hat. Gerade dann, wenn alles am selben Tag durch den selben Prüfer abgewickelt wurde.

Andere Länder, andere Sitten

Was die anzufertigenden Papiere angeht, so wurde im Saarland die Regelung getroffen, dass bei der Begutachtung nach § 23 auch eine gesonderte HU nach § 29 durchgeführt und ausgewiesen wird. Das stellt sicher, dass die Daten zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gelangen. Im Falle der Vollabnahme nach § 21 ist allein durch die Erteilung der Betriebserlaubnis sichergestellt, dass das KBA die Daten erhält. In beiden Fällen ist also sichergestellt, dass das KBA seine Daten bekommt.

In anderen Bundesländern können andere Regelungen angewandt werden, die entweder einen separaten Hauptuntersuchungs-Bericht erfordern, was mit Zusatzkosten verbinden ist, oder eben nicht. Es findet dann zwar nur die Vollabnahme statt, aber die Verwaltung verlangt zwei separate Berichte.

Sollten auf der Zulassungsstelle Fragen zur Fälligkeit der Hauptuntersuchung auftauchen und kein gesonderter Bericht dazu vorliegen vorliegen, so kann auf das Datum der Vollabnahme (Begutachtung nach § 21) verwiesen werden, die ja die Hauptuntersuchung beinhaltet. Dazu müssen dann zwei Jahre, respektive ein Jahr bei LKW, addiert werden und der Termin für die nächste Hauptuntersuchung dürfte gefunden sein.

Vollabnahme nach § 21 StVZO mit Begutachtungsdatum.
Vollabnahme nach § 21 StVZO mit Begutachtungsdatum.

Fazit zur Oldtimerzulassung

Abgesehen davon, dass es insbesondere bei exotischen Fahrzeugen, zunehmend schwer wird, geneigte Prüfer zu finden, die sich die Zeit nehmen ein Fahrzeug intensiv zu begutachten und alle Daten und Fakten zusammen zu tragen, kommt es normalerweise zu keinen Problemen. Wer auf einen engagierten Prüfer trifft, hat in der Regel nichts zu befürchten.

Dennoch kommt es zu Missverständnissen oder auch Fehlern. Uns selbst sind Fehler bekannt, in denen eindeutig falsch durch den Durchführenden entschieden wurde, sei es bei der Hauptuntersuchung oder bei der Wohnmobil- oder Oldtimerzulassung.

Wir raten dazu bereits im Vorfeld das Gespräch zu suchen. Je exotischer, seltener und spezieller ein Fahrzeug und je dünner dessen Aktenlage ist, desto eher ist ein Vorgespräch zu empfehlen. Hier können der Prüfer und ihr euch gegenseitig „abklopfen“ und ihr erfahrt frühzeitig, ob der Prüfer überhaupt bereit ist, den Wagen zu begutachten. Wenn dem so ist, erfahrt ihr rechtzeitig, was er erwartet.

Nicht selten wird ein Datenblatt benötigt, in dem alle Daten festgehalten sind, die in die Fahrzeugbescheinigung eingetragen werden müssen. Der TÜV Süd bietet beispielsweise einen Datenblattservice an. Fehlen diese Daten, kann noch der Hersteller, sofern es ihn noch gibt, angesprochen werden. Ohne diese Daten wird es sehr schwer das Fahrzeug zuzulassen.

Datenblatt für Fahrzeuge vom TÜV Süd.
Datenblatt für Fahrzeuge vom TÜV Süd.

Auch über die Höhe der Gebühren kann bereits an dieser Stelle gesprochen werden. Entspricht alles euren Erwartungen, können Unterlagen besorgt und ein Termin gemacht werden. Eventuelle Unstimmigkeiten können so im Vorfeld ausgeräumt werden. Andernfalls könnt ihr euch nach einem anderen Prüfer umschauen, bevor Geld und Zeit verschwendet wird. Leider gibt es hier die erwähnte Unschärfe im Gesetz, da nach der Liberalisierung bei der technischen Überwachung die StVZO nicht angepasst wurde. Es gibt bestrebungen und Pläne dies zu tun, jedoch dürfte das noch eine ganze Weile dauern. Diese Unschärfe kann zu unterschiedlichen Auslegungen bei der Gebührenabrechnung beim Fall „d“ führen. Deshalb gilt es, sich vorher zu informieren.

Kommt es dennoch zu Problemen bei der Prüfung, die nicht überwunden werden können, sollte der Grund des Scheiterns genau dokumentiert werden. Nur so kann im Zweifelsfall beim übergeordneten technischen Dienst (TD) eine Klärung herbeigeführt werden. Oft nehmen die Überwachungsorganisationen wie TÜV Nord, TÜV Süd oder GTÜ beide Rollen ein, die der ÜO und des TD. In dem Fall arbeiten für das Unternehmen entsprechend berechtigte Personen. Zur Klärung sucht ihr dann einen Ansprechpartner des technischen Dienstes der jeweiligen Organisation auf. Klärt sich der Umstand zu euren Gunsten, hat das zumindest zwei Vorteile: Ihr habt die Zulassung und der Prüfer weiß nun besser über den strittigen Umstand Bescheid.

Mehr Informationen zu Oldtimern und Oldtimerzulassung

Zuletzt noch ein Link zu einer Ratgeberbroschüre der GTÜ. Zusätzlich können wir noch den TÜV Rheinland Ratgeber „Oldtimer“ empfehlen, der im Kirscbaum Verlag Bonn, ein Fachverlag für Verkehr und Technik, erschienen ist.