Offroadfahren und Reisen gehören für viele Offroader zusammen. Während sich ein Allrad-LKW mit viel Platz, Kabine und Vollausbau fast selbstverständlich zu einem Wohnmobil umschreiben lässt, haben Besitzer eines Allrad-PKW mit Akzeptanzproblemen beim Prüfer zu kämpfen. Was verlangt der Gesetzgeber? Worauf achtet der Prüfer bei der Vorstellung des Fahrzeugs? Wir haben mit einer der zuständigen Stellen gesprochen, um mehr über die Wohnmobilzulassung zu erfahren.
Was braucht ein Fahrzeug denn, um als Wohnmobil zugelassen zu werden? Wer mit seinen Bekannten über dieses Thema spricht, hört man schon mal solche Geschichten: „Ich habe mal eben einen Schrank und einen Kocher eingebaut und schwupps hatte ich die Wohnmobilzulassung.“ Aber eben auch: „Ich habe meinen Geländewagen komplett ausgebaut, mit Schränken, Bank, Bett und Küche. Aber der Prüfer wollte ihn nicht als Wohnmobil umschreiben, weil er ihn nicht wohnlich fand“. Wie kann das sein? Wurden in dem einen Fall die Regeln allzu großzügig vom Prüfer ausgelegt und in dem anderen dann doch ein wichtiges Detail vergessen?
Wo liegt der Ermessensspielraum bei der Wohnmobilzulassung?
Die Wohnmobilzulassung scheint eine problematische Sache zu sein. Klar ist, der Prüfer muss dafür sorgen, dass nicht jemand nur einen Steuer- und Versicherungsvorteil herausschlagen will und das der Umbau verkehrs- und betriebssicher ist. Das ist auch gut und richtig so.
Doch neben den deutlich als Wohnmobil erkennbaren Fahrzeugen und Allrad-LKW, die oft einen eher geringen Alltagsnutzen haben, gibt es auch andere. Nämlich die Allrad-PKW, die sich problemlos im Alltag bewegen lassen, die für die Fahrt zur Arbeit und den Einkauf mit der ganzen Familie genutzt werden, aber eben auch auf Reisen. Manche dieser Fahrzeuge dienen ihren Besitzern sogar als mobiles Heim über Monate oder gar Jahre hinweg.
Möglicherweise entsteht hier das Spannungsfeld. Nicht jeder Prüfer mag vielleicht akzeptieren, dass es Menschen gibt, die tatsächlich ausgedehnte Reisen mit einem kleinen Fahrzeug unternehmen. Die geplanten Reiseziele oder auch Liebhaberei bestimmen insbesondere bei Offroadern oftmals die Wahl des fahrbaren Untersatzes. Da sollte die Größe nicht als alleiniges Kriterium für die Umschreibung dienen.
Wer querfeldein durch Afrika fährt, wird beispielsweise vor Brücken stehen, über die ein Allrad-PKW so eben noch drüber kommt. Ein größeres Fahrzeug wäre bereits chancenlos. Aber es muss nicht gleich Afrika sein, auch in Europa gibt es zahlreiche Wege, auf denen ein Fahrzeug in Größe eines üblichen Wohnmobils oder Allrad-LKW nicht weiterkommt.
Darf das Wohnmobil noch alltagstauglich sein?
Auch ein verbliebener Rest an Alltagstauglichkeit sollte kein Grund für eine abgelehnte Wohnmobilzulassung sein. Muss das eine denn das andere ausschließen? Wir meinen nicht, und dem Gesetzgeber ist dies auch egal. Es gibt keine Regelung, die den einzig möglichen Einsatzzweck eines Wohnmobils auf das Reisen festlegt.
Verlangt wird lediglich eine Mindestausstattung, die nicht fehlen darf, soll die Umschreibung zum Wohnmobil erfolgreich sein. Wichtig dabei ist es, den Prüfer davon zu überzeugen, dass es sich beim Umbau nicht um einen Alibi-Umbau handelt, um Steuern zu sparen. Böse Zungen könnten dies eine Steuerhinterziehung nennen. Und der Prüfer, der das durchgehen lässt, könnte wegen Vorschub der Steuerhinterziehung belangt werden.
Welche Mindestausstattung verlangt der Gesetzgeber für eine Wohnmobilzulassung?
Die Grundlage dessen, was die Prüfinstitution sehen will, steht in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung StVZO. Genauer in §20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen, Absatz 3a. Dort wird auf die Anlage XXIX (29) verwiesen, in der unter Punkt 5 in der aktuellen Fassung folgendes zu finden ist:
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Oft ist noch der Begriff der Stehhöhe im Zusammenhang mit der Wohnmobilzulassung zu hören. Diese Forderung gab es in der Vergangenheit seitens der Steuergesetzgebung. Wenn das Steuergesetz schon eine vergünstigte Fahrzeugklasse „Wohnmobil“ schafft, dann soll diese bitte auch eine Stehhöhe haben, zum Beispiel um vernünftig kochen zu können. Das dies auch ohne Stehhöhe geht, haben nicht zuletzt tausende VW-Bus-Fahrer bewiesen. Letztendlich wurde diese Forderung vor einigen Jahren fallengelassen.
Was bedeutet das konkret in der Umsetzung?
Grundsätzlich haben die Prüfer bei der Akzeptanz des Umbaus einen Ermessensspielraum. De facto mögen alle Forderungen aus der StVZO erfüllt sein, aber ob der Prüfer daraus einen ernsthaft zum Wohnen gedachten Umbau erkennt, ist eine andere Sache.
Klar ist, es reicht nicht den Beifahrersitz in die Liegeposition zu kippen und diesen dann als Schlafgelegenheit zu deklarieren. Auch das Heck, in dem ein Koffer steht, geht nicht als Stauraum durch. Vielmehr muss der Innenausbau glaubhaft vermitteln, dass dieser tatsächlich zum Wohnen, wenn auch eingeschränkt, gedacht und geeignet ist.
Eine Schlafgelegenheit sollte als Bett erkennbar sein, selbst wenn es tagsüber zum Sitzen genutzt wird. Das kann eine Sitzbank sein, auf die nachts ein Polster gelegt wird. Wichtig ist, auf dem Bett muss eine Person tatsächlich und in voller Länge und Breite liegen können. Ist die Sitzbank zusätzlich auch als Stauraum gedacht, ist einer weiteren Forderung möglicherweise bereits Rechnung getragen.
Weit verbreitet sind Tische, die in Kombination mit den Bänken durch Absenken zum Bett werden. Der Anhang zur StVZO erlaubt explizit, dass der Tisch entfernt werden darf, wohingegen die anderen Ausstattungsmerkmale fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen.
Welche Kochmöglichkeit brauche ich für eine Wohnmobilzulassung?
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Grenzfälle vermeiden, bei denen keine Einigung erzielt werden kann. Das letzte Wort hat jedenfalls der Prüfer. An dieser Stelle sei auch auf die Kochstelle hingewiesen. Ein einfacher Campingkocher wird nicht akzeptiert werden, selbst wenn er fest montiert wurde. Im Fahrzeug angebracht, muss er bestimmungsgemäß für den Betrieb in Fahrzeugen zugelassen sein.
Ob ein Kocher für den Einbau im Wagen geeignet ist, sollte in der Bedienungsanleitung des Kochers stehen. Wenn bei einem gebrauchten Kocher keine dabei war, einfach mal auf der Hersteller-Webseite stöbern und im Zweifel dort anrufen.
Ist der Kocher an der Innenseite der Hecktür fest angebracht, kann das ein Grenzfall sein. Fest steht, es muss eine Kochmöglichkeit im Fahrzeug geben. Sind alle Umbauten tatsächlich erkennbar für einen dauerhaften Wohnumbau gedacht? Stellt der Kocher an der Hecktür im Gesamtkonzept vielleicht wirklich die einzige sinnvolle Lösung dar? Oder wurde er nur schnell zum Zwecke der Umschreibung dort angebracht?
Für einen unkomplizierten und einfachen Einbau im Innenraum eignen sich besonders Spirituskocher, manchmal auch Alkoholkocher genannt. Diese haben oft eine Zulassung für den Fahrzeug- und Bootsbereich. Der Tank ist Teil des Kochers. Bei Gas- oder Elektrokochern ist der Einbauaufwand größer. Sowohl Gasanlage als auch Elektroanschluss müssen entsprechend den geltenden Vorschriften und Normen fachgerecht ausgeführt sein. Für die Gasanlage muss zudem eine Gasprüfbescheinigung vorliegen. In punkto Sicherheit sind bei der Wohnmobilzulassung sicherlich keine Kompromisse zu erwarten.
Was bringt die Umschreibung zum Wohnmobil?
Im Grunde spart es Geld bei der Besteuerung und der Versicherung. Rückwirkend zum 1. Januar 2006 werden alle Wohnmobile bis 2.800 Kilo und darüber wie in der Tabelle unten versteuert. Dabei gilt für Fahrzeuge über 2.000 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht ein Staffelsteuersatz. Das bedeutet, das pro angefangene 200 Kilo bis 2.000 Kilogramm der entsprechende Steuersatz bis 2.000 Kilogramm gilt. Das Gewicht, welches darüber hinaus geht, wird mit dem dafür angesetzten Steuersatz fällig. Bei einem Fahrzeug mit Schadstoffklasse S3 und 2.750 Kilogramm Gesamtgewicht gilt also 10 x der Steuersatz bis 2.000 Kilogramm von 24 Euro plus 4 x der Steuersatz über 2.000 Kilogramm von 10 Euro, in Summe also 280 Euro
Schadstoffklasse | Gesamtgewicht kg | Steuersatz |
---|---|---|
S4 | bis 2.000 | 16 Euro pro angefangene 200 kg (800 Eur max.) |
S4 | über 2.800 | 16 Euro pro angefangene 200 kg (800 Eur max.) |
S3/S2 | bis 2.000 | 24 Euro pro angefangene 200 kg (1.000 Eur max.) |
S3/S2 | über 2.000 | 10 Euro pro angefangene 200 kg (1.000 Eur max.) |
Alle anderen | bis 2.000 | 40 Euro pro angefangene 200 kg |
Alle anderen | zwischen 2.000 und 5.000 | 10 Euro pro angefangene 200 kg |
Alle anderen | zwischen 5.000 und 12.000 | 15 Euro pro angefangene 200 kg |
Alle anderen | über 12.000 | 25 Euro pro angefangene 200 kg |
Die Schadstoffklasse des eigenen Fahrzeugs kann über die Emissions-Schlüsselnummer im Fahrzeugschein ermittelt werden. Bei den alten Fahrzeugscheinen steht diese in Feld „1“ unter Schlüsselnummer, bei den neuen, ab 01. Oktober 2005 herausgegebenen, die letzten beiden Ziffern in Feld 14.1.
Schadstoffklasse | Schlüsselnummern bis 2.800 kg | Schlüsselnummern über 2.800 kg |
---|---|---|
S1 | 11-14,16,18-24,28,29,34,40,77 | 10-12,30-32,40-43,50-53 |
S2 | 25-27,35,41,49,50-52,71 | 20-22,33,44,54,60,61 |
S3 | 30,31,36,37,42,44-48,67-70,72 | 34,45,55,70,71 |
S4 | 32,33,38,39,43,53-66,73 | 35,80,81 |
So würde beispielsweise ein PKW-Diesel-Geländewagen mit der Emissions-Schlüsselnummer „51“ (Euro-2), einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.550 kg und 2,5 Litern Hubraum 16,05 Euro pro angefangene 100 ccm Hubraum kosten. Das sind 409,28 Euro pro Jahr. Als Wohnmobil zugelassen (Schadstoffklasse S2) sinkt die Steuer auf 270 Euro jährlich. Das sind gut 40 Prozent weniger.
Bei der Versicherung ist die Einsparung schwerer zu beziffern, da es einen wahren Tarifdschungel gibt. Gewicht und auch Ausstattungsmerkmale sowie Sondertarife und Vergünstigungen machen eine Eingrenzung schwierig. Normalerweise liegt der Tarif aber deutlich unter dem PKW- oder LKW-Versicherungstarif. Wir haben für einen Toyota HZJ7 (Schlüsselnummer 7104/971 mit 4.2 Liter Dieselmotor) neun Versicherungstarife ohne spezielle Vergünstigungen miteinander verglichen. Im Ergebnis lag die Wohnmobilversicherung im Durchschnitt 35 Prozent unter der LKW-Versicherung. Dabei macht die Haftpflichtversicherung den größten Anteil mit gut 70 Prozent aus. Die Vollkasko war im Gegensatz gut 8 Prozent teurer.
Wer darf die Umschreibung zum Wohnmobil vornehmen?
Die Begutachtung bei Änderung der Fahrzeugart zum „Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil“ darf nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Diese finden sich in den alten Bundesländern beim TÜV und in den neuen Bundesländern bei dem DEKRA.
Was ändert sich an der Fahrzeugart nach der Umschreibung?
Wurde das Fahrzeug zum Wohnmobil umgeschrieben, ist es kein PKW oder LKW mehr, es ist dann nach nationaler Einordnung ein „So-Kfz Wohnmobil“ oder ein „So-Kfz Wohnmobil über 2,8 t“. In der EU heißt das dann „M1 SA Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze Wohnmobil“. Erreicht der Umbau nicht die Mindestanforderungen oder ist er herausnehmbar, bleibt die alte Fahrzeugart erhalten. Wechselaufbauten, wie Kabinen sind nur bei LKW zulässig. Soll eine Kabine eingetragen werden, muss diese die oben genannten Mindestanforderungen aufweisen.
Was kann ich vor dem Umbau zum Wohnmobil tun?
Wer sich unsicher ist, ob seine Umbauideen letztendlich vom Prüfer auch anerkannt werden, sollte sich vorab mit dem Sachverständigen einer Prüfstelle unterhalten. Er kann Tipps und Hinweise geben. Ist der Sachverständige frühzeitig eingebunden, können Entwicklungen in die falsche Richtung und letztendlich unnötige Kosten vermieden werden.
Was passiert, wenn der Umbau nicht anerkannt wird?
In aller Regel werden die bei der Begutachtung festgestellten Mängel mit dem Fahrzeugbesitzer durchgesprochen und gleichfalls auch Lösungsmöglichkeiten diskutiert. Werden die Mängel vom Fahrzeugbesitzer behoben, steht einer Eintragung als Wohnmobil nichts mehr im Wege.
Bei diesem Artikel wurden wir fachlich von Hr. Eberhard Lang, TÜV Süd unterstützt.